Vermittlungs- und Erfolgshonorar für das digitale Angebotssystem
für die Angebotsgestaltung und Angebotsführung von SSR über das BBE-Angebotssystem (angebot-v3).
Anschrift
USt-IdNr.
– nachfolgend „BBE" –
Vertreten durch
USt-IdNr.
– nachfolgend „SSR" –
BBE und SSR – nachfolgend gemeinsam „die Parteien" – schließen die folgende Vereinbarung über die Nutzung des BBE-Angebotssystems und das hierfür geschuldete Erfolgshonorar.
§ 1 Vertragsgegenstand
BBE stellt SSR ein digitales System zur Angebotsgestaltung und Angebotsführung bereit (das „Angebotssystem", erreichbar unter staging.serielle-fassadensanierung.de/angebot-v3). Das Angebotssystem erzeugt, gestaltet und führt kaufmännisch verbindliche Angebote von SSR gegenüber deren Endkunden und begleitet den Angebotsprozess bis zur Beauftragung.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist ausschließlich das für die Bereitstellung und den erfolgreichen Einsatz des Angebotssystems zu zahlende Erfolgshonorar. Umfang, Leistungen und Pflichten aus dem jeweiligen Bauvertrag zwischen SSR und deren Endkunden bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Erfolgshonorar
Für jedes über das Angebotssystem ausgelieferte Angebot, das zu einer Beauftragung von SSR durch den Endkunden führt, schuldet SSR BBE ein erfolgsabhängiges Honorar. Bemessungsgrundlage ist die Brutto-Auftragssumme des zustande gekommenen Auftrags (Angebotssumme inkl. USt.).
§ 3 Skonto und Fälligkeit
Das Erfolgshonorar wird mit dem Auftragseingang bei SSR zur Zahlung fällig. Zur Honorierung einer zügigen Zahlung gewährt BBE SSR ein Skonto:
- Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auftragseingang gewährt BBE ein Skonto von 24,58 % (entspricht 1,45 Prozentpunkten der Brutto-Auftragssumme). Das effektiv zu zahlende Netto-Erfolgshonorar beträgt dann 4,45 % der Brutto-Auftragssumme.
- Bei Zahlung nach Ablauf der Skontofrist ist das ungeschmälerte Erfolgshonorar von 5,90 % der Brutto-Auftragssumme zu zahlen.
Rechenbeispiel (Brutto-Auftragssumme 100.000 €)
| Position | Betrag |
|---|---|
| Brutto-Auftragssumme | 100.000,00 € |
| Erfolgshonorar (Listenpreis 5,90 %) | 5.900,00 € |
| ./. Skonto (24,58 %) bei Zahlung ≤ 7 Tage | − 1.450,00 € |
| Zahlbetrag bei fristgerechter Zahlung (4,45 %) | 4.450,00 € |
Beträge ohne die ggf. hinzutretende gesetzliche Umsatzsteuer auf das Honorar (§ 4). Der prozentuale Skonto bezieht sich auf das Erfolgshonorar; er entspricht 1,45 Prozentpunkten der Brutto-Auftragssumme.
§ 4 Abrechnung und Umsatzsteuer
BBE stellt das Erfolgshonorar je zustande gekommenem Auftrag mit Auftragseingang in Rechnung. Auf das Erfolgshonorar wird die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
SSR meldet BBE jede über das Angebotssystem herbeigeführte Beauftragung unverzüglich unter Angabe der Brutto-Auftragssumme. BBE ist berechtigt, die Herkunft der Beauftragung aus dem Angebotssystem nachzuvollziehen.
§ 5 Mitwirkung und Nutzung
SSR nutzt das Angebotssystem für die Erstellung und Führung ihrer Angebote und hält die für den Betrieb erforderlichen Angaben aktuell. Eine Umgehung des Systems zur Vermeidung des Erfolgshonorars bei tatsächlich über das System angebahnten Aufträgen ist ausgeschlossen.
§ 6 Laufzeit und Kündigung
Die Vereinbarung beginnt mit beidseitiger Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Parteien mit einer Frist von zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Für Aufträge, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung über das Angebotssystem herbeigeführt wurden, bleibt der Honoraranspruch bestehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln die Konditionen dieser Vereinbarung sowie die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Kundendaten vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
§ 8 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine ihr wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – .